BARD Engineering GmbH
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Allgemeine Einkaufsbedingungen

für Waren und Dienstleistungen der Gesellschaften der BARD-Gruppe
(BARD Engineering GmbH, BARD Emden Energy GmbH & Co. KG, BARD Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. Natalie KG, BARD Building Management GmbH, BARD Service GmbH, CSC Cuxhaven Steel Construction GmbH)

  1. Geltung
    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung durch Gesellschaften der BARD-Gruppe als Auftraggeber (AG) bei dem Auftragnehmer (AN). Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des AG abweichende Bedingungen des AN erkennt der AG nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei allen künftigen Geschäften gelten diese Einkaufsbedingungen auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist.
    2. Diese Einkaufbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem AN zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nicht verbindlich. Dies gilt auch für Änderungen des erteilten Auftrags.
  2. Angebot

    Der AN hat, die Bestellung des AG innerhalb einer Frist von einer Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der AG berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne das dem AN daraus Schadensersatzansprüche erwachsen.
  3. Preise
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis. Der Preis gilt frei Empfangsstelle beim AG abgeladen. Die Kosten für Transport, Versicherung und Verpackung sind im Preis enthalten.
    2. Der Preis schließt die Verpackung der Ware ein. Die Verpackung ist, auf Verlangen des AG vom AN abzuholen.
    3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
    4. Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stundenlohn vereinbart, werden dem AN die erbrachten und auftraggeberseitig bestätigten tatsächlichen Arbeitsstunden nach Abzug von Pausen vergütet. Die Vergütungspflicht ist dabei auf die objektiv erforderliche Stundenzahl erfahrener Arbeitskräfte beschränkt. Reisezeiten und Spesen werden nur vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Der AN hat sich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten bei dem Beauftragten des AG zu melden. Die Stundennachweise sind, dem Beauftragten des AG täglich zur Gegenzeichnung vorzulegen.
  4. Lieferzeit
    1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, es sei denn, dass der AN binnen fünf Werktagen eingehend beim AG schriftlich widerspricht. Die Lieferzeit wird ab dem Datum der Bestellung berechnet. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Gleichzeitig hat der AN, geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
    2. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte bzw. die im Auftragsschreiben genannte Empfangsstelle. Anderenfalls der jeweilige Geschäftssitz der betreffenden Gesellschaft der BARD-Gruppe.
    3. Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des AG zulässig.
    4. Im Falle des Lieferverzugs, hat der AN an den AG pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangene Woche, jedoch nicht mehr als 10 % zu zahlen. Dem AN bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden des AG wesentlich niedriger oder nicht entstanden ist. Die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte durch den AG bleibt hiervon unberührt. Insbesondere ist der AG im Falle des Lieferverzuges berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder den über den pauschalierten Verzugsschadensersatzanspruch hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
    5. Der AN trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Erfüllungsort.
  5. Dokumentation
    1. Sämtlichen Lieferungen des AN, ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
    2. Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen die Bestellnummer des AG anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung, nicht vom AG zu vertreten.
  6. Zahlungen
    1. Rechnungen, sind in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
    2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungszugang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den AG ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich.
    3. Zahlungen haben auf den Bestand der Gewährleistungsrechte des AG keinen Einfluss und gelten nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit sowie der Konditionen und/oder Preise.
    4. Abgesehen von den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB kommt der AG nur nach vorheriger schriftlicher Mahnung in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
    5. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Höhe der an den AN zu zahlenden Vergütung, berechtigen den AN nicht, seine vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise einzustellen oder zurückzuhalten.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.
  7. Abtretungsverbot

    Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des AG, seine Forderungen teilweise oder vollständig an Dritte abzutreten. Das Abtretungsverbot gilt nicht für Vorausabtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts.
  8. Gewährleistung
    1. Der AN gewährleistet die Mangelfreiheit und Vollständigkeit der bestellten Waren oder Leistungen und deren Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Soweit sich aus nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, richtet sich die Gewährleistungsverpflichtung des AN nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere hat der AN, dem AG die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    2. Sofern der AG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Untersuchung der Ware und zur Rüge von Mängeln verpflichtet ist, hat er die Ware, innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, zu rügen.
    3. Bei rechtmäßiger Beanstandung von gelieferten Waren ist der AG berechtigt, vom AN nach seiner Wahl, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist Gefahr in Verzug oder besteht eine besondere Eilbedürftigkeit, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen.
    4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware. Sie beträgt bei der Lieferung von Waren drei Jahre. Werden Waren geliefert, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    5. Wird der AG im Falle des Wiederverkaufs der gelieferten Waren an Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware auf Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt der AN den AG von jedem ihm hierdurch entstehenden Schaden frei.
  9. Schutzrechte

    Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
  10. Geheimhaltung

    Der AN ist verpflichtet, alle ihm vom AG im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrags fort.
  11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand ist der Sitz des AG (bei der BARD Engineering GmbH: Emden, bei der BARD Emden Energy GmbH & Co. KG, der BARD Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. Natalie KG, bei der BARD Service GmbH und bei der BARD Building Management GmbH: Emden; CSC Cuxhaven Steel Construction GmbH: Cuxhaven.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
    3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder der Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck entspricht.

Stand: 21.02.2008

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